Ein Patient rief mich vor ein paar Jahren aus dem Urlaub an. Am Flughafen in Palma hatte ihn die Guardia Civil aus der Schlange gezogen, weil im Handgepäck eine Dose mit getrockneten Blüten lag. Er hatte alles dabei: Rezept, Beipackzettel, sogar ein Foto der Apothekenquittung auf dem Handy. Nur das eine Formular fehlte, das die Beamten eigentlich sehen wollten. Am Ende ging es glimpflich aus. Zwei Stunden Wartezeit, ein Anruf beim Konsulat, dann durfte er weiter. Er hatte Glück – und ein Papier, das genau für solche Situationen gemacht ist, schlicht nicht gekannt.
Dieses Papier heißt Schengen-Bescheinigung, manchmal auch Reisebescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens genannt. Klingt sperrig, ist aber im Kern simpel: ein amtlich beglaubigtes Formular, das bestätigt, dass die mitgeführte Menge Cannabis einer ärztlichen Verordnung entspricht und für den eigenen Bedarf auf Reisen gedacht ist. Wer es dabei hat, kann sich am Flughafen oder an der Grenze in Sekunden erklären, statt in eine lange Diskussion zu geraten.
Wichtig vorab: Seit dem 1. April 2024 ist medizinisches Cannabis in Deutschland kein Betäubungsmittel mehr, sondern fällt unter das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG). Verschreibungspflichtig bleibt es trotzdem, und die Entscheidung, ob und wie ein Präparat verordnet wird, trifft immer die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt im Einzelfall. Für Reisen ändert die neue Einstufung praktisch wenig: International gilt Cannabis weiterhin als kontrollierte Substanz, und genau deshalb braucht es beim Grenzübertritt ein Nachweisdokument.
Was die Schengen-Bescheinigung genau regelt
Die Bescheinigung nach Art. 75 SDÜ wird von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt ausgefüllt und muss anschließend von der zuständigen Stelle beglaubigt werden – je nach Bundesland ist das die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Einrichtung, in manchen Kreisen übernehmen das Gesundheitsämter. Grundlage ist immer die konkrete ärztliche Verschreibung: Wirkstoff, Dosierung, Menge.
Das Dokument gilt ausschließlich innerhalb des Schengen-Raums, also in den 27 Vertragsstaaten von Portugal bis Estland, und deckt eine Reisedauer von höchstens 30 Tagen ab. Für jedes verordnete Präparat braucht es eine eigene Bescheinigung – wer zwei verschiedene Cannabisarzneimittel verschrieben bekommt, führt entsprechend zwei Formulare mit. Die Menge orientiert sich am tatsächlichen Bedarf für den Reisezeitraum, nicht an einem Pauschalwert.
Ein Detail, das häufig übersehen wird: Manche Behörden verlangen, dass die verschreibende Praxis im eigenen Bundesland oder zumindest in Deutschland ansässig ist. Wer ausschließlich per Videosprechstunde bei einer Praxis in einem anderen Bundesland behandelt wird, sollte das rechtzeitig vor Reiseantritt klären – im Zweifel direkt bei der zuständigen Landesbehörde am Wohnort nachfragen.
Innerhalb der EU reicht das Formular – draußen nicht automatisch