Rund jeder dritte Antrag auf Kostenübernahme für medizinisches Cannabis wird von der Krankenkasse abgelehnt. Das erzähle ich Patient:innen nicht, um sie zu entmutigen. Ich erzähle es, weil ich es besser finde, wenn man das vorher weiß, statt sich hinterher zu ärgern.
Am HV-Tisch erlebe ich beide Seiten: Menschen, die nach Wochen des Wartens endlich ihre Genehmigung in der Hand halten – und Menschen, die einen Ablehnungsbescheid vorlegen und fragen, ob sie jetzt einfach privat zahlen müssen. Beides ist möglich. Beides hat seinen Preis, im wörtlichen und im übertragenen Sinn.
Die gesetzliche Grundlage: §31 Abs. 6 SGB V
Seit dem Cannabis-als-Medizin-Gesetz von 2017 gibt es einen Leistungsanspruch für gesetzlich Versicherte. Er ist an drei Bedingungen geknüpft, die im Gesetz so formuliert sind: eine schwerwiegende Erkrankung liegt vor, eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Therapie steht nicht zur Verfügung oder kommt im Einzelfall nicht infrage, und es besteht eine – wörtlich – „nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome“. Das ist bewusst kein Automatismus. Es ist eine Einzelfallprüfung, und genau darin liegt der Knackpunkt.
Der Genehmigungsvorbehalt – und warum er so oft zum Streitpunkt wird
Die Erstverordnung muss von der Krankenkasse genehmigt werden, bevor sie zulasten der GKV abgegeben werden darf. Das nennt sich Genehmigungsvorbehalt. Im Gesetz steht, die Genehmigung sei „nur in begründeten Ausnahmefällen“ abzulehnen – in der Praxis lehnen Kassen trotzdem etwa ein Viertel bis ein Drittel der Anträge ab. Häufigster Grund: aus Sicht der Kasse oder des Medizinischen Dienstes ist die Therapiealternativen-Prüfung nicht ausreichend dokumentiert, oder die Schwere der Erkrankung wird anders eingeordnet als vom behandelnden Arzt.
Wichtig für die Erwartungshaltung: Reine Dosisanpassungen oder ein Wechsel zwischen Blüten und Extrakten innerhalb einer bereits genehmigten Therapie brauchen keine neue Genehmigung. Nur die erstmalige Aufnahme der Cannabis-Therapie durchläuft dieses Verfahren.
Fristen, an die sich die Kasse halten muss
- Zwei Wochen ab Antragseingang im Regelfall.
- Vier Wochen, wenn eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes eingeholt wird – dieser muss sich innerhalb von zwei Wochen äußern.
- Drei Tage bei Anschlussversorgung nach stationärer Behandlung oder im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung.
Verstreicht die Frist ohne Entscheidung, gilt der Antrag nach den allgemeinen Regeln des SGB V als genehmigt – das ist ein Hebel, den viele nicht kennen und der sich lohnt, im Blick zu behalten.
Realistische Erfolgschancen einschätzen
Ich rate dazu, ehrlich zu sein: Chronische Schmerzpatient:innen mit dokumentierter, erfolglos ausgeschöpfter Vortherapie haben andere Chancen als jemand, der bisher kaum etwas anderes ausprobiert hat. Der Antrag steht und fällt mit der ärztlichen Begründung – wie lückenlos die bisherigen Therapieversuche dokumentiert sind, welche Nebenwirkungen sie hatten, warum genau Cannabis jetzt naheliegt. Ein dünn begründeter Antrag hat es schwerer, unabhängig davon, wie berechtigt die Behandlung medizinisch sein mag. Das ist auch der Grund, warum eine sorgfältige ärztliche Prüfung im Vorfeld – wie sie bei einer seriösen telemedizinischen Anamnese stattfindet – mehr ist als eine Formalität.